Eltern haften für ihre Kinder - immer? |
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Mittwoch, den 20. Januar 2010 um 12:26 Uhr |
OLG Köln - Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09 (nicht rechtskräftig) Und wieder einmal geht es um Musikdownloads - genauer gesagt hier uploads - aus dem Internet. Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Eltern als Internetanschlussinhaber auch für deren Kinder haften müssen, wenn diese unberechtigt Musik zum download anbieten. Über den Anschluss der Beklagten (Mutter) wurden innerhalb eines Monats 964 Musiktitel unerlaubt als MP3-Dateien angeboten. Die Beklagte wurde von der Musikindustrie abgemahnt. Als Abmahnkosten wurde ein Betrag von 2.380,00 EUR gefordert. Die Beklagte behauptete, dass sie die Titel nicht freigegeben hatte. Offensichtlich jedoch war, dass der Familiencomputer sowohl vom Ehemann der Beklagten als auch von nderen beiden Söhnen benutzt wurde.
Das OLG Köln entschied, nachdem nicht festgestelt werden konnte, wer denn nun tatsächlich die Musikdateien freigegeben hatte, folgendermaßen: Die Anschlussinhaberin haftet für die unerlaubte Teilnahme an der Musiktauschbörse, wenn der wahre Verursacher nicht ermittelt werden kann und wenn gleichzeitig feststeht, dass der Internetanschluss von der ganzen Familie genutzt werden kann. Zusätzlich stellte das OLG fest, dass ein Verbot des up- oder downloads nicht genügt, sofern dies nicht überwacht werden würde. Letztlich war das OLG der Überzeugung, dass der Familiencomputer nicht ausreichend gesichert gewesen sei, um einen unberechtigten up- oder download zu verhindern. Die Beklagte konnte diesbezüglich auch keine Beweise vorlegen. Kommentar: Nicht jedes Gericht vertritt diese Meinung. Das OLG Frankfurt (11 U 52/07) hatte am 01.07.2008 entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn nicht festgetsellt werden kann, wer denn der tatsächliche Verursacher war. Es bleibt mithin abzuwarten, wie der BGH in diesen Fällen entscheiden wird. |
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Das "AUS" für Abo-Abzocker und deren Anwälte |
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Dienstag, den 20. Oktober 2009 um 10:10 Uhr |
AG Karlsruhe - Urteil vom 12.08.2009 - 9 C 93/09 Nun, das oben zitierte Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, da hiergegen Berufung eingelegt wurde, doch es deutet unseres Erachtens auf den richtigen Weg! Es wird Zeit, dass nicht nur gegen die "Abzocker" selbst, sondern auch gegen deren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgegangen wird. Es ist - und war auch im vorliegenden Fall - immer das gleiche "Spiel". Die besagten Onlineseiten sind stets nach dem gleichen Prinzip aufgebaut. Ein durchschnittlicher Benutzer muss hiernach der Auffassung sein, lediglich eine Anmeldung auszuführen. Ein Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist, erscheint entweder erst, wenn man sich bereits angemeldet hat oder so versteckt, dass man diesen sehr lange auf der entsprechenden Seite suchen muss. Die so zustande gekommenen Verträge sind unwirksam. Dies ist sowohl den Inhabern dieser Onlineportale bewusst, als auch deren Anwälten. Somit entschied nun das AG Karlsruhe, dass sich die dort beklagte und wohl inzwischen auch allseits bekannte Rechtsanwältin, Katja Günther, der Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht habe. Hieraus erfolgt dann die Konsequenz, dass sie den Klägern gegenüber zum Schadensersatz bzgl. der von ihr geforderten Rechtsanwaltskosten verpflichtet wurde. Kommentar: Nicht nur für die Verbraucher ein beruhigendes Urteil. Solche Rechtsanwälte schaden auch dem Ruf der gesamten Anwaltschaft. Es bleibt nun abzuwarten, wie das Berufungsgericht entscheiden wird. Ebenfalls bleibt die strafrechtliche Konsequenz hieraus abzuwarten. Letztlich muss sich auch die zuständige Rechtsanwaltskammer im Klaren darüber werden, ob solche Anwälte des Standes würdig sind. |
Wirklich kein Geschenk! |
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Mittwoch, den 03. Juni 2009 um 08:14 Uhr |
Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 18.03.2009 - 4 U 1173/08 Wer kennt dies nicht? Man öffnet nichtsahnend seinen e-Mail - Account und es wird einem ein Geschenk vom jeweiligen "Webhoster" offeriert, da man ein sehr treuer Kunde ist. Ob web.de oder gmx.de, letztlich ist die Masche immer die selbe. Es wird grundsätzlich versucht, die kostenlosen Angebote des e-Mail - Accounts in kostenpflichtige Mitgliedsangebote umzuwandeln. Diese vermeintlichen Geschenke entpuppen sich nach der sogenannten Probezeit zu kostenpflichtigen Abonnements. Es folgt die Mahnung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, anschließend wird die Sache an ein Inkassounternehmen übergeben. Damit dürfte nun aber endgültig Schluss sein - ein Sieg für den Verbraucher! Im Verfahren der Firma web.de gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale e.V. hat die Firma web.de verloren! Das OLG entschied, dass es sich bei der Werbung um das "Geschenk" um sogenannte Blickfangwerbung ahndelt. Von einer solchen wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu anderen Angaben so herausgestellt werden, dass die Aufmerksamkeit des Lesers/Betrachters nur hierauf gelenkt wird. Das Angebot sei irreführend, da der Geschenkcharakter hervorgehoben würde, obwohl es sich letztlich nur um einen Probemonat handele. Die Hinweise mittels "Sternchen", dass es sich letztlich um ein kostenpflichtiges Angebot handele, sei nicht deutlich genug hervorgehoben, denn deutlich hervorgehoben stand nur: "Dankeschön für Ihre Treue", was widerum den Geschenkcharakter hervorhebe. Da das Urteil rechtskräftig ist, sollten alle Verbraucher, die in diese Falle "getappt" sind, Zahlungen unterlassen! |
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