Rücktritt wegen beunruhigenden Geräusches am Fahrzeug? |
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Mittwoch, den 06. März 2013 um 12:36 Uhr |
OLG Frankfurt - Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 18/12
Pressemitteilung des OLG Frankfurt:
In einem Urteil vom 28.2.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen bekannten Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftraten.
Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs.
Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das Oberlandesgericht dem Kläger in der Berufung dem Grund nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000,- € zu beziffern war. |
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Garantieverlust bei Besuch in freier Werksatt? |
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Mittwoch, den 06. März 2013 um 12:04 Uhr |
Viele Neuwagenfahrer sind verunsichert, wenn ihr Fahrzeug - welches noch Herstellergarantie hat - einen Werkstattbesuch benötigt. Es stellt sich dann die Frage, ob beim Besuch sogenannter freier Werkstätten, die Garantie des Herstellers erlischt. Diese Frage ist nicht unbegründet, da bei den meisten Herstellern dieser Passus im Fristenheft, in der Bedienungsanleitung oder gar im Kaufvertrag vermerkt ist.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Garantie erhalten bleibt!
Laut EU-Kommission aus dem Jahre 2010 ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller rechtswidrig. Freie Werkstätten hätten das Recht, Fahrzeuge auch in der Garantiezeit zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Halter seine Garantieansprüche verliert.
Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) weist darauf hin, dass weder die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche entfallen dürfen, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Dies gilt auch für Verschleiß- und Unfallreparaturen.
Ein VErmerk auf der Rechnung oder im Serviceheft, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, sollte jedoch nicht fehlen.
Freilich gilt dies nicht, wenn die gesetzliche Sachmängelhaftung greift oder ein Garantiefall vorliegt. Hier muss natürlich die Fachwerksatt aufgesucht werden, da bei der Sachmängelhaftung der Verkäufer und beim Garantiefall der Hersteller für den Schaden haftet und die Reparaturkosten auch übernimmt. Sollten sog. Kulanzfälle geltend gemacht werden, ist es jedoch von Vorteil, wenn man vorher stets bei der Fachwerksatt war.
Demnach liegt die Entscheidung beim Autofahrer, ob er sein Auto in eine freie Werkstatt oder in eine Fachwerkstatt gibt.
Ausnahmen bilden im Übrigen Rückrufaktionen oder die Beseitigung von Produktionsfehlern. In diesen Fällen kann der Hersteller natürlich vorschreiben, dass eine Fachwerkstatt aufzusuchen ist. Der Hersteller kann auch vorschreiben, welche Teile in diesen Fällen auszutauschen sind. Dies liegt schon alleine daran, weil der Hersteller die Kosten für Rückrufaktionen und Produktionsfehlerbehebung zu übernehmen hat. |
130 % - Regel gelockert? |
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Montag, den 14. Mai 2012 um 09:12 Uhr |
LG Aurich - 17.02.2012 - 1 S 206/11
Die 130 %-Grenze wird "aufgeweicht".
Das Landgericht Aurich hat durch Urteil vom 17.02.2012 (1 S 206/11) entschieden, dass eine fachgerechte Reparatur auch dann vorliegen kann, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten wesentlich geringer ausfallen, als sie durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wurden.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die reparaturausführende Firma ihre Stundenverrechnungssätze nicht offengelegt hat, denn es darf nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn er einen für ihn günstigeren Pauschalpreis aushandelt.
Letztlich ist das besondere Instandsetzungsinteresse zu prüfen. Weiterhin ist eine alternative Ersatzbeschaffunfsmöglichkeit zu prüfen. Ist diese ggf. unzureichend, weil das Fahrzeug kaum noch im Handel sondern nur privat zu erhalten ist? Als Argument der Pauschalierung kann auch gelten, dass man entgegen der Vorstellung des Gutachters, das Fahrzeug mit gebrauchten Teilen wieder instandgesetzt hat und ggf. weniger Teile ausgetauscht - sondern repariert - hat.
Mit dieser Argumentation soll dargestellt werden, dass auch diese vorgenommene Reparatur wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll war. |
Ein Auto das nicht fährt... |
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Mittwoch, den 18. August 2010 um 15:57 Uhr |
Kammergericht Berlin - 27.07.2009 - 12 U 35/08
Leitsatz:
"Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafte Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten).
Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist ("Montagsauto")."
Kommentar:
Das wird die Autoindustrie aber gar nicht freuen... |
Auto + falsche Farbe = Rücktritt |
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Freitag, den 19. Februar 2010 um 20:29 Uhr |
BGH - Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07
Sachverhalt:
Der Beklagte kaufte im Jahre 2005 bei einem in Florida ansässigen Händler einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das angebotene Fahrzeug war jedoch nicht - wie im Vertrag angegeben - in "Le Mans Blue Metallic" lackiert, sondern schwarz. Der Beklagte nahm das Fahrzeug nicht an und verweigerte die Zahlung, was er mit der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages begründete. Die Klägerin verlangte die Zahlung des Fahrzeugs bei Lieferung.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.
Der BGH hingegen entschied,
dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstelle, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Kommentar:
Wohl mit Sicherheit die richtige Entscheidung. Letztlich ist - wie der BGH auch ausführt - die Farbe ein wesentlicher Aspekt bei der Kaufentscheidung. Schließlich muss man sein Fahrzeug auch über Jahre hinweg "sehen" können... |
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